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   VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11   

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VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11 (https://dejure.org/2014,5806)
VG Potsdam, Entscheidung vom 17.01.2014 - 12 K 1139/11 (https://dejure.org/2014,5806)
VG Potsdam, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 12 K 1139/11 (https://dejure.org/2014,5806)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Insoweit gibt es eine zeitliche Grenze für die Modifizierung, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 9 C 11.11 , juris.

    Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war auch nicht grundsätzlich gehindert, die mit dem Abschluss des ursprünglichen Erschließungsvertrages getroffene "Regimeentscheidung" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8/09 -, zitiert nach juris) nachträglich mit Wirkung für Dritte zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, zitiert nach juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob ein ohne entsprechende Kostenabrede geschlossener "echter" Erschließungsvertrag - wie hier - nachträglich nur dann zulasten von Fremdanliegern modifiziert werden kann, wenn in dem ursprünglichen Erschließungsvertrag zumindest der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck gekommen ist, eine Basis für die Heranziehung der Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen zu schaffen und damit ergänzungsfähig ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 LC 132/09 - und Beschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, alles zitiert nach juris).

    Ausgehend von den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 - a. a. O., Rn. 19 erweist sich die nachträgliche Modifizierung des ursprünglich ohne Kostenabrede abgeschlossenen Vertrages hier als unwirksam, weil mit der Herstellung der Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vertragsmodifikation nicht nur bereits begonnen worden, sondern diese bereits vollständig hergestellt gewesen war, ohne dass für die Gemeinde Erschließungsaufwand i. S. v. §§ 127, 128 BauGB begründet gewesen wäre.

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2011 - 9 LC 132/09

    Grundsätzliche Festlegung einer Kostenabrede als Grundlage für die Heranziehung

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Dabei kann dahinstehen, ob ein ohne entsprechende Kostenabrede geschlossener "echter" Erschließungsvertrag - wie hier - nachträglich nur dann zulasten von Fremdanliegern modifiziert werden kann, wenn in dem ursprünglichen Erschließungsvertrag zumindest der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck gekommen ist, eine Basis für die Heranziehung der Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen zu schaffen und damit ergänzungsfähig ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 LC 132/09 - und Beschluss vom 25. Juni 2008 - 9 ME 453/07 - offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, alles zitiert nach juris).

    Die Begründung von Aufwand bei dem Beklagten durch Abschluss des I. Nachtrags vom 6. August 1998 beruhte daher weder auf einer gesetzlichen noch auf einer insoweit wirksamen vertraglichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die keinen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 LC 132/09 -, a. a. O.).

    Denn in diesem Sinne beruhte der streitgegenständliche Aufwand, den der Beklagte als Vorausleistung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhoben hat, nicht unmittelbar auf der erstmaligen Herstellung der Straße, sondern allein auf der im Nachhinein geschlossenen, vom Ursprungsvertrag abweichenden Kostenvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 LC 132/09 -, zitiert nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - 9 S 57.11

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Vorfinanzierungsinteresse; echter unter

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) und auf die Verfahren OVG 9 S 57/11, veröffentlicht in juris, 12 L 880/02 und VG 12 L 320/1, n. v., verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Diese Bindung umfasst im vorliegenden Fall insbesondere die Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Erschließungsanlage auf eigene Kosten herzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - 9 S 57/11 -, a. a. O.; die Kammer hält insoweit an ihrer im Beschluss vom 7. September 2011 - 12 L 320/11 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest).

    Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin sich tatsächlich damit einverstanden erklären wollte (siehe dazu den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. April 2012 - 9 S 57/11 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Durch eine solche Vertragsgestaltung entsteht der Gemeinde ein - grundsätzlich beitragsfähiger - eigener Aufwand mit Vertragsschluss (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17/94 -, zitiert nach juris).

    Dieses rechtliche Konstrukt bewirkt gleichzeitig, dass bei der Kommune bereits mit Vertragsschluss dem Grunde nach beitragsfähige Kosten entstehen (BVerwG, Urteil vom 20. März 1996 - 8 C 17/94 - zitiert. nach juris, Rn. 35).

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Eine anderweitige Deckung kann nämlich auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77/83 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.11.2001 - III ZR 294/00

    Kostenerstattungsanspruch wegen übernommener Herstellung einer

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Dieser Ausschluss der öffentlich-rechtlichen Beitragserstattung und der damit einhergehende Ausschluss der Refinanzierung der Herstellungskosten des Erschließungsträgers gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Erschließungsträger den anteiligen Ersatz des Erschließungsaufwands weder aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung von Fremdanliegern und damit privatrechtlich von den Fremdanliegern erstatten lassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 246/72 - beides zitiert nach juris).
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 246/72

    Fehlender Anspruch auf Ersatz anteiligen Erschließungsaufwands nach Übernahme der

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Dieser Ausschluss der öffentlich-rechtlichen Beitragserstattung und der damit einhergehende Ausschluss der Refinanzierung der Herstellungskosten des Erschließungsträgers gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Erschließungsträger den anteiligen Ersatz des Erschließungsaufwands weder aus dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung von Fremdanliegern und damit privatrechtlich von den Fremdanliegern erstatten lassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 246/72 - beides zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 2 E 38/99

    Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Dies gilt insbesondere für das Kommunalabgabenrecht, da hier der Betroffene in aller Regel nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -, n. v.).
  • BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09

    Erschließung; Erschließungsvertrag; Dritter; gemeindliche Eigengesellschaft;

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war auch nicht grundsätzlich gehindert, die mit dem Abschluss des ursprünglichen Erschließungsvertrages getroffene "Regimeentscheidung" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8/09 -, zitiert nach juris) nachträglich mit Wirkung für Dritte zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

    Auszug aus VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11
    Bei einem "echten" Erschließungsvertrag, wie hier, entstehen die Erschließungskosten vielmehr ausschließlich bei dem Erschließungsunternehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 61/90 -, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2008 - 9 ME 453/07

    Heranziehung von Fremdanliegern bei modifiziertem Erschließungsvertrag

  • VG Potsdam, 07.09.2011 - 12 L 320/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG München, 26.03.2021 - M 28 S 20.1155

    Erschließungsbeitrag eines Fremdanliegers

    Denn unter Berücksichtigung der auch im öffentlichen Recht geltenden Vertragsautonomie ist eine Gemeinde nicht ausnahmslos an ihre ursprünglich getroffene Entscheidung, in welchem Regime die Erschließung erfolgen soll, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 11/11 - juris Rn. 19; VG Potsdam, U.v. 17.1.2014 - 12 K 1139/11 - juris Rn. 28).

    Teilweise wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass eine nachträgliche Modifizierung eines ursprünglich ohne Kostenabrede geschlossenen Vertrags zulasten von Fremdanliegern spätestens dann unwirksam ist, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vertragsmodifikation bereits vollständig hergestellt war und die Kosten vom Erschließungsträger beglichen waren, da das sich aus dem ursprünglichen Erschließungsvertrag ergebende Schuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger mit der Herstellung der für die Gemeinde kostenfreien Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt durch Erfüllung der Leistung erloschen sei (vgl. VG Potsdam, U.v. 17.1.2014 - 12 K 1139/11 - juris Rn. 30 ff.).

    Denn die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts sind schon während des Schwebezustandes, in dem die Bedingung noch nicht eingetreten ist oder der Bedingungsausfall noch nicht endgültig feststeht, durch den Abschluss bereits gebunden und können die Rechtsbeziehung grundsätzlich nicht einseitig wieder lösen (vgl. VG Potsdam, U.v. 17.1.2014 - 12 K 1139/11 - juris Rn. 25, 26).

  • VG Potsdam, 07.09.2011 - 12 L 320/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 12 K 1139/11) gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011 anzuordnen,.
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